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Seit dem 01.08.2013 gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kinder zwischen einem und drei Jahren. ... „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz: die aktuelle Rechtslage
Seit dem 01.08.2013 gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kinder zwischen einem und drei Jahren. Im Kinderförderungsgesetz, kurz KiföG, sind entsprechende Detailänderungen in verschiedenen Gesetzestexten festgehalten. Um das Recht auf einen Kita-Platz durchzusetzen, können sich Eltern auf den § 24 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VIII berufen. Darin heißt es:
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.[...]“
Die Kommune ist also per Gesetz verpflichtet, Kindern in einem Alter zwischen 1 und 3 Jahren einen Kita-Platz oder eine Tagesmutter für die Betreuung zur Verfügung zu stellen. Für den Anspruch ist es nach § 24 Abs. 1 S. 2a SGB VIII unerheblich, ob die Eltern des Kindes berufstätig, arbeitssuchend oder arbeitslos sind.
Quelle: allrecht.de
Bessere Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder unter drei Jahren
Die Bundesregierung will die Betreuung von Kindern unter drei Jahren (U3) immer weiter ausbauen. Das bedeutet, es soll eine bessere Betreuung und mehr Betreuungsplätze geben. Damit das funktioniert, hat die Regierung verschiedene Gesetze erlassen. Zum Beispiel:
- Die Betreuung von Kindern bei einer Tagesmutter ist jetzt eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform. Sie ist gleichberechtigt mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder Kinderkrippe. Eltern können wählen, welche Betreuung für sie die bessere ist.
- Eltern haben einen Anspruch auf Beratung und Hilfe bei der Suche nach einem Betreuungsplatz. Oft ist das Jugendamt dafür zuständig.
- Auch Tagesmütter haben das Recht sich beraten zu lassen. Auch hier ist oft das Jugendamt zuständig.
- Fortbildungen oder Weiterbildungen für Tagesmütter sind Pflicht. Außerdem brauchen Tagesmütter normalerweise eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt.
Quelle: Familienratgeber.de
Versicherung
In der Regel betreut eine Tagesmutter/ein Tagesvater bis zu fünf Tageskinder gleichzeitig im Alter von 0-14 Jahren im eigenen Haushalt. Teilen sich die Kinder die Plätze, sind es bis zu acht Kinder. Eigene Kinder zählen nicht dazu.
Tageskinder sind während der Betreuung durch eine qualifizierte Tagesmutter/Tagesvater gesetzlich über die Unfallversicherung der Tagesmutter/des Tagesvaters versichert. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist empfehlenswert.
Unfallversicherung der betreuten Kinder
Kinder, die von einer qualifizierten Tagesmutter/einem Tagesvater betreut werden, unterstehen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz der Unfallversicherung besteht während der Betreuungszeit des Kindes durch die Tagesmutter/den Tagesvater sowie auf dem direkten Weg zur Tagesmutter/zum Tagesvater und auf dem direkten Weg nach Hause. Ob es sich um öffentlich geförderte oder privat finanzierte Kindertagespflege handelt, spielt dabei keine Rolle. Greift die gesetzliche Unfallversicherung, ist damit eine Haftungsbeschränkung verbunden; das Kind kann in diesem Fall in der Regel keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen seiner Personenschäden gegen die Tagespflegeperson geltend machen.
Für Eltern
Kindertagespflege: Bildung, Erziehung, Betreuung – familiennah
Die Kindertagespflege ist ein eigenständiges Angebot der öffentlichen finanzierten Kindertagesbetreuung. Sie ist gesetzlich der institutionellen Kinderbetreuung gleichgestellt und hat den gleichen Förderungsauftrag: die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
Die Kindertagespflege bietet viel Raum für individuelle Förderung. Besonders kleine Kinder fühlen sich in dem überschaubaren familiären Rahmen wohl und wachsen mit anderen Kindern unterschiedlicher Altersstufen gemeinsam auf. Kindergarten- und Schulkinder können in der Kindertagespflege über die regulären Öffnungszeiten des Kindergartens hinaus oder nach Schulschluss betreut werden.
Familiär – wie in einer Familie
Eine überschaubare Anzahl an Betreuungsverhältnissen und ein familiärer Rahmen – das sind die Markenzeichen der Kindertagespflege: Die Tagesmutter/der Tagesvater kann sich intensiv um jedes Kind kümmern, gleichzeitig lernen die Kinder schon früh soziales Verhalten. Geschwisterkinder können zusammenbleiben, auch Kinder mit besonderen Bedarfen gehören selbstverständlich dazu.
Flexibel – früh, spät oder ganztags
Die Betreuungszeiten werden zwischen Eltern und Tagesmutter/Tagesvater individuell vereinbart. Viele Tagesmütter/Tagesväter stellen sich auf die Bedürfnisse der Eltern ein und sind früh oder spät, ganztags, in Randzeiten oder ergänzend zu anderen Betreuungsformen für ihre Tageskinder da.
Fördernd – Bildung wird großgeschrieben
Frühkindliche Bildung und Sprachentwicklung sind wichtige Themen in der Kindertagespflege, alltagsorientiertes Lernen wird großgeschrieben: die Kinder werden in alltägliche Vorgänge einbezogen und dürfen selbst tätig werden. Durch eine sichere Bindung zu ihrer Tagesmutter/ihrem Tagesvater fühlen sich die Kinder wohl und trauen sich zu, Neues zu erforschen.
Individuell – Die Chemie stimmt
Tagesmütter/Tagesväter werden durch persönliche und fachliche Beratung passgenau vermittelt. Durch die überschaubare Anzahl der Tageskinder können Tagesmütter/Tagesväter individuell auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen und partnerschaftlich mit den Eltern zusammen arbeiten.
Tagesmütter/Tagesväter sind untereinander gut vernetzt und sorgen im Krankheitsfall in der Regel für eine verlässliche Vertretung.
Die Kinder kennen die vertretende Tagesmutter/Tagesvater von gemeinsamen Unternehmungen. Einige Tageselternvereine beschäftigen eine Vertretungskraft, die Tagesmütter/Tagesväter und ihre Tageskinder regelmäßig besucht.
In meiner Tagespflege gibt es kein Vertretungsmodell
Quelle: kindertagespflege-bw.de